Direkte Demokratie
8 Januar, 2007 von
Tim Sommer
Politische Entscheidungen auf bundes-, landes- und kommunaler Ebene sind oftmals komplex und für viele Menschen unüberschaubar. Die Entscheidungsfindung geschieht oft hinter verschlossenen Türen. Grund hierfür ist u.a. die Haltung der Medien zu kontroversen innerparteilichen Diskussionen.
Wenn sich Politiker einer Partei über inhaltliche Fragen auseinandersetzen und verschiedene Meinungen vertreten, so ist dies Bestandteil einer lebendigen Demokratie. Eine gesunde Streitkultur auf allen politischen Ebenen ist erforderlich, um unter Abwägung aller Positionen zu einem ausgewogenen Ergebnis zu kommen.
Oftmals werden diese innerparteilichen Diskussionen von den Medien als „Streitereien“ dargestellt und vom politischen Gegner gnadenlos ausgenutzt. Dies führte in den vergangenen Jahren immer mehr dazu, dass politische Entscheidungen ohne die Einbeziehung der Öffentlichkeit gefällt wurden.
In vielen europäischen Ländern werden seit Jahren verschiedene Modelle der Einbeziehung von Bürgern in politische Entscheidungen praktiziert. Volksentscheide, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren sind einiger dieser Instrumente.
Besonders die Schweiz hat gezeigt, dass die Mitbestimmung der Bürger im Rahmen der so genannten direkten Demokratie zu großen Erfolgen führen kann. In mehreren hundert Volksentscheiden jährlich werden die Bürger direkt an z.B. Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Bei der Änderung der Verfassung hat das Volk grundsätzlich das letzte Wort.
Auch in Deutschland gibt es verschiedene gesetzlich verankerte Möglichkeiten der direkten Demokratie. Dies gilt allerdings nur für die landes- und kommunale Ebene. Im Bund sind bisher keine Volksentscheide möglich.
Alle deutschen Bundesländer haben in ihren Gemeindeordnungen die Möglichkeit der Bürgerbegehren und der Bürgerentscheide verankert. In einigen Kommunen wird dies auch umfassend genutzt. So wurde in Freiburg am 12.11.2006 per Bürgerentscheid der Verkauf der städtischen Wohnungen an einen privaten Investor verhindert.
Auch Niedersachsen hat das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid in der Gemeindeordnung festgeschrieben. Grundsätzlich sollten alle Kommunen dieses Instrument weit mehr nutzen, als bisher geschehen. Hierbei geht es nicht um eine Entmachtung der Politik, sondern um den demokratischen Grundsatz, dass alle Macht vom Volke ausgeht!
Besonders Entscheidungen, die die Bürger direkt betreffen, sollten viel umfänglicher vom Bürger mitbestimmt werden. Hierdurch wird erreicht, dass der Bürger wieder aktiv in die Politik eingebunden wird. Dies fördert vor allem die sachliche Auseinandersetzung und die politische Streitkultur.
So erhält der Wähler auch zwischen den Wahlen die Möglichkeit, sich aktiv und konstruktiv in die Politik einzumischen und diese aktiv zu gestalten. Dies entgegnet der Politikverdrossenheit und ermöglicht eine breite politische Bildung in allen Gesellschaftsschichten.
Hier der Auszug aus der Niedersässchischen Gemeindeordnung:
GemeindeO (NGO,NI) In der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473 – VORIS 20300 03 00 00 000)
§ 22b NGO – Landesrecht Niedersachsen Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1)
Mit einem Bürgerbegehren kann beantragt werden, dass die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden (Bürgerentscheid).
(2)
1 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein. 2 § 22a Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
1 Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sein, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
2 Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über
1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne, der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch,
7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
8. Angelegenheiten, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen.
(4)
1 Das Bürgerbegehren muss die gewünschte Sachentscheidung so genau bezeichnen, dass über sie im Bürgerentscheid mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
2 Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
3 Das Bürgerbegehren muss eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der mit der Ausführung der Entscheidung verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten.
4 Das Bürgerbegehren benennt bis zu drei Personen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(5)
1 Die Einleitung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeinde anzuzeigen.
2 Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften binnen sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der Anzeige, bei der Gemeinde einzureichen.
3 Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss des Rates, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung.
(6)
1 Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 müssen bei Eingang des Bürgerbegehrens erfüllt sein.
2 § 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
3 Soweit nach Absatz 2 die Gesamtzahl der Wahlberechtigten zu ermitteln ist, ist die bei der letzten Kommunalwahl festgestellte Zahl maßgeblich.
(7)
1 Der Verwaltungsausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
2 Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist über die begehrte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen.
(8)
Am Tag der Wahl der Ratsfrauen und Ratsherren oder der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet kein Bürgerentscheid statt.
(9)
1 Das Bürgerbegehren hindert die Gemeinde nicht daran, über die vom Bürgerbegehren betroffene Angelegenheit selbst zu entscheiden.
2 Die Gemeinde kann getroffene Entscheidungen vollziehen, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens betreffen.
3 Der Rat kann den Bürgerentscheid dadurch abwenden, dass er zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet.
(10)
1 Bei dem Bürgerentscheid darf die Stimme nur auf Ja oder Nein lauten.
2 Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen.
3 Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der nach § 34 Wahlberechtigten beträgt.
4 Bei Stimmengleichheit gilt das Bürgerbegehren als abgelehnt.
(11)
1 Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Antrag des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(12)
1 Ist ein Bürgerbegehren, das auf einen nach Absatz 3 zulässigen Gegenstand gerichtet war, nach seiner Anzeige dadurch unzulässig geworden, dass es durch eine Maßnahme der Gemeinde vollständig erledigt ist, und ist die Erledigung nicht vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens erfolgt, so kann Gegenstand eines neuen Bürgerbegehrens die Missbilligung der Maßnahme sein.
2 Für dieses Begehren gelten die Absätze 2, 4 bis 8 und 10 entsprechend.
(13)
Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden durch Verordnung zu regeln.
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